Verhinderungspflege – ist eine Leistung der Pflegeversicherung
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kann gesondert beantragt werden. Diese tritt dann in Kraft wenn pflegende Angehörige gelegentlich eine Auszeit brauchen, sowie auch bei Krankheit des pflegenden Angehörigen. Es stehen im Kalenderjahr hierfür 1612 € zur Verfügung längstens aber für 4 Wochen. Meist wird die Verhinderungspflege für die sogenannten Kurzzeitpflege in Anspruch genommen. Es erfolgt eine Aufrechnung mit den evtl. noch nicht in Anspruch genommenen Sachleistungen bzw. dem Pflegegeld.
Anspruch auf diese Finanzierung der Verhinderungspflege entsteht jedoch erst nach Ablauf der ersten sechs Pflegemonate. Die Leistung kann innerhalb der genannten Geldbeträge auf beliebig viele Tage aufgesplittet werden, wie z.B. auch auf jede Woche 2 Stunden.
Weitere Auskünfte und Anträge dazu erhalten sie auch bei ihrer zuständigen Pflegekasse ( das ist die jeweilige Krankenversicherung)
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege trifft dann zu, wenn die pflegenden Angehörigen die Pflege wegen Krankheit oder Urlaub nicht durchführen können, oder kurzweilig nicht im erforderlichem Umfang durchführen können. Es besteht Anspruch den pflegebedürftigen Menschen in einer hierfür zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung unterzubringen. Im Kalenderjahr stehen hierfür 4 Wochen zur Verfügung. Die Kostenübernahme der Pflegekasse beträgt wieder bis zu 1612 €.