Pflegegeld

Wir helfen Ihnen gerne kostenlos bei der Einschätzung der Pflegegrade Ihres Angehörigen. Sie können uns gerne anrufen, um einen unverbindlichen Termin zu vereinbaren.

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Pflegegeld

Geldleistungen bei alleiniger Pflege durch Angehörige

Pflegegrad 1 :       125 € = Entlastungsbetrag

Pflegegrad II:         316 €

Pflegegrad III:       545 €

Pflegesgrad IV:     728 €

Pflegegrad V:         901 €

 

Geldleistungen bei Kombinationsleistung

Kombinationsleistung ist dann gegeben, wenn ein häuslicher Pflegedienst und Angehörige den Pflegebedürftigen versorgen. Wenn ein Pflegebedürftiger nur Sachleistungen erhält sind die Beträge gleich der Kombinationsleistung, nur in diesem Fall wird das Überschüssige Pflegegeld nicht prozentual angeglichen ausgezahlt.

Bei Versorgung mit einem Pflegedienst sind die Tarife von der Krankenkasse erhöht. Der Angehörige bekommt je nach Leistungsvereinbarung mit dem Pflegedienst, Prozentual das verbleibende Pflegegeld ausbezahlt.

Pflegegrad I:                                        125 € = Entlastungsbetrag

Pflegegrad II:                                       689 €

Pflegegrad III:                                    1298 €

Pflegegrad IV:                                    1612 €

Pflegegrad V:                                      1995 €

 

Entalstungsbetrag zusätzlich bei folgenden Pflegegraden von II bis V beträgt 125 €.

Jährlicher Betrag für die Kurzeitpflege und Verhinderungspflege beträgt von denPflegegraden II bis V 1612 €.

Dem Versicherten stehen nach  § 40 SGB XI 40 € zur Versorgung mit Pflegehilfsmittel zur Verfügung (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.). Dies gilt für alle Pflegegrade demnach von I – V.

Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40 SGB XI sind bis zu 4000 €. Der Zuschuss wird je Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflegesituation z. B. durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der pflegebedürftigen Person und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als neue Maßnahme.